Suchergebnisse:

Berliner Corporate Governance Kodex

Vorstand und Aufsichtsrat der GESOBAU AG haben sich mit der…...
Weiterlesen

Prognose und Weiterentwicklung der erfolgreichen Strategie

Die wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland bleibt auch im Jahr 2026…...
Weiterlesen

Wirtschaftsbericht

Die wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland ist im Jahr 2025 weiterhin…...
Weiterlesen

Beteiligung und Kooperationen

Eine verantwortungsvolle Wohnungswirtschaft bedeutet für die GESOBAU, die Beteiligung der…...
Weiterlesen

Lebenswerte Quartiere

Als landeseigenes Wohnungsbauunternehmen schafft die GESOBAU nicht nur sozial verträglichen…...
Weiterlesen
Entsprechenserklärung der GESOBAU AG zum

Berliner Corporate Governance Kodex

Vorstand und Aufsichtsrat der GESOBAU AG haben sich mit der Erfüllung der Standards des Berliner Corporate Governance Kodex (Stand: 08. November 2025) sorgfältig befasst.

Die GESOBAU AG entspricht den geltenden Empfehlungen des Berliner ­Corporate Governance Kodex mit folgenden Ausnahmen und wird den Vorgaben auch künftig mit den genannten Abweichungen entsprechen, sofern nichts anderes vermerkt ist.

2.2 Geschäftsleitung – Bestellung Nr. 30

Langfristige Nachfolgeplanung

Eine langfristige Nachfolgeplanung für die Mitglieder der Geschäftsleitung besteht derzeit nicht.


2.4 Geschäftsleitung – Vergütung Nr. 46

Vorlage Entwurf der Zielverein­barung für die Geschäftsleitung

Die Einreichung der Zielvereinbarung bei der Senatsverwaltung für Finanzen erfolgte aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes eine Woche vor Versand an den Aufsichtsrat. Trotz der verspäteten Vorlage wurden die Zielvereinbarungen der Geschäftsleitung vorab mit ­SenFin abgestimmt.


2.4 Geschäftsleitung – Vergütung Nr. 48

Abschluss einer D&O-Versicherung für die Geschäftsleitung

Die Geschäftstätigkeit der GESOBAU AG unterliegt als großes Wohnungsbauunternehmen mit einem Bestand von mehr als 48.700 Wohneinheiten und bei einem umfassenden Investitionsprogramm zur Ausweitung des Wohnungsbestands erheblichen unternehmerischen und/oder betrieblichen Risiken. Für Sorgfaltspflichtverletzungen ohne Vorsatz bzw. wissentlicher Pflichtverletzung im Innen- oder Außenverhältnis besteht ein entsprechender Versicherungsschutz.


3.3 Aufsichtsrat – Bestellung Nr. 62

Organfunktionen oder Beratungs­aufgaben bei Wettbewerbern

Einem Aufsichtsratsmitglied obliegt der Vorsitz im Aufsichtsrat von zwei Mietergenossenschaften in Berlin. Einem anderen Aufsichtsratsmitglied obliegt der stellvertretende Vorsitz im Aufsichtsrat einer anderen kommunalen Wohnungsbaugesellschaft des Landes Berlin. Ein weiteres Aufsichtsratsmitglied ist Mitglied im Beirat eines Bauunternehmens. Die Funktionen wurden gegenüber dem Aufsichtsrat offengelegt. Die Mietergenossenschaften, die andere kommunale Wohnungsbaugesellschaft des Landes Berlin und das Bauunternehmen werden nicht als wesentliche Wettbewerber angesehen.


3.6 Aufsichtsrat – Vergütung Nr. 73

Angemessenheitsbeurteilung für die Vergütung

Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates entspricht dem Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 12. Juni 2025.


3.6 Aufsichtsrat – Vergütung Nr. 74

Abschluss einer D&O-Versicherung für den Aufsichtsrat

Die Geschäftstätigkeit der GESOBAU AG unterliegt als großem Wohnungsbauunternehmen mit einem Bestand von mehr als 48.700 Wohneinheiten und bei einem umfassenden Investitionsprogramm zur Ausweitung des Wohnungsbestandes erheblichen unternehmerischen und/oder betrieblichen Risiken. Für Sorgfaltspflichtverletzungen ohne Vorsatz bzw. wissentlicher Pflichtverletzung im Innen- oder Außenverhältnis besteht ein entsprechender Versicherungsschutz.


3.6 Aufsichtsrat – Vergütung Nr. 75

Höhe des Selbstbehalts bei der D&O-Versicherung für den Aufsichtsrat

Für die Mitglieder des Aufsichtsrats ist in der bestehenden und vor Kodexänderung abgeschlossenen Directors & Officers-Versicherung (D&O-Versicherung) kein Selbstbehalt vereinbart. Ein Neuabschluss des Versicherungsvertrags ist aufgrund der fortgeltenden satzungsmäßigen Regelung bislang nicht erfolgt. Ein Selbstbehalt für Mitglieder des Aufsichtsrats in Höhe von mindestens 10 Prozent des Schadens, aber nur bis zur Höhe von 25 % der jährlichen Vergütung des Aufsichtsrats, ist aufgrund der geringen Höhe der jährlichen Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats unangemessen.


7.2 Abschlussprüfung – Zusammenarbeit mit dem Abschlussprüfer Nr. 99

Teilnahme der Geschäftsleitung an der Vorstellung des Jahresab­schlusses durch den Wirtschaftsprüfer

Der Ausschluss des Vorstands bei den Sitzungen des Aufsichtsrates, bei denen der Abschlussprüfer als Sachverständiger zugezogen wurde, kann gemäß § 109 Abs. 1 Satz 3 AktG aufgehoben werden, sofern der Aufsichtsrat bzw. die Mitglieder des Finanz- und Grundstücksausschusses die Teilnahme des Vorstands an den jeweiligen Sitzungen als erforderlich erachten und dafür einen entsprechenden Beschluss fassen. Bei der GESOBAU AG werden regelmäßig in der März-Sitzung des Finanz- und Grundstücksausschusses sowie des Aufsichtsrats der Jahresabschluss unter Hinzuziehung der Wirtschaftsprüfer als Sachverständige behandelt. Zu Beginn der jeweiligen Sitzung wird regelmäßig über die Teilnahme des Vorstands an diesen Sitzungen beraten. Der Aufsichtsrat hat der Teilnahme der Geschäftsleitung an diesen Sitzungen zugestimmt.

letztes Kapitel

Prognose und Weiterentwicklung der erfolgreichen Strategie

Nächstes Kapitel

Konzernabschluss